Werden im Rahmen einer Verkehrskontrolle Fragen gestellt,
kann es durchaus sinnvoll sein, diese nicht oder nicht
wahrheitsgemäß zu beantworten.
Zwar hat der Beschuldigte einer Straftat oder einer
Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich kein Recht zur
Lüge. Andererseits macht sich ein Beschuldigter aber auch
nicht strafbar, wenn er die Unwahrheit sagt.
Wenn Sie der Polizeibeamte fragt, ob Sie etwas getrunken
haben, müssen Sie also nicht die Wahrheit sagen. Sie sind
nicht verpflichtet, die Frage überhaupt zu beantworten.
Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob Sie schon mal
irgendwann Drogen genommen haben. Auch in diesem Fall ist es
definitiv besser, wenn Sie sich hierzu nicht erklären.
Sie sind auch nicht verpflichtet, sich allein auf Grund der
Aufforderung eines Polizeibeamten einem Atemalkoholtest zu
unterziehen! Eine Blutentnahme kann nur durch einen Richter
angeordnet werden. Insoweit kann es durchaus sinnvoll sein,
sowohl das „Pusten“ als auch eine Blutentnahme
zu verweigern. Die Blutentnahme steht gemäß § 81 a Abs.2
StPO unter Richtervorbehalt. Wird die Blutentnahme ohne
richterliche Anordnung gegen die Zustimmung des
Beschuldigten durchgeführt, wird sich daraus in aller Regel
ein Beweisverwertungsverbot ergeben.
Rechtsanwälte und Fachanwälte
letztes Update: 25. Mai 2013